Die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises ist in der Energieeinsparverordnung EnEV 2014 §16 Abs.2 verbindlich geregelt. Das bedeutet, Gebäude, die vermietet oder verkauft werden sollen benötigen nach der EnEV 2014 einen Energieausweis. Dies gilt sowohl für Wohngebäude, als auch nicht Wohngebäude, wie Geschäftsräume, Industrieanlagen und Lagerhallen.
In wenigen Schritten zu Ihrem Energieausweis
Je nachdem welche Voraussetzungen gegeben sind, kommt ein bedarfsorientierter oder verbrauchsorientierter Energieausweis infrage. Gerne erstellen wir für Sie ihren Energieausweis - schnell und unkompliziert. Rufen Sie uns an und fordern Sie einen kostenlosen Erfassungsbogen an.
Erfassungsbogen - Wohngebäude
Erfassungsbogen - Nichtwohngebäude
Überzeugen Sie sich von den Leistungen unseres Ingenieurbüros
und kontaktieren Sie uns hier oder rufen Sie uns an: